Gehaltsgesetz Par. 61, neue Abs.13-19, bzw.
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz Par. 50, neue Abs.12-18
ab 2009
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
Einigung der Schulpartner zu den „schulautonomen Tagen“.
Nun ist aber doch alles wieder anders - so ziemlich genauso wie vorher. Leider ist das bei all den anderen Punkten, nämlich denen, die uns Geld kosten, nicht so.
Die Abendschulregelung gilt nun tatsächlich für Stunden, die ab 18.45 Uhr beginnen.
Mit dabei ist nun auch das Zeitkontomodell
Die Prüfungsgebühren werden doch um ein Drittel, die Maturavorbereitungsabgeltung (GG Par.63b) wird nur um ein Fünftel gekürzt.
Abgeltungen f. Elternabende und SGA/Schulforum fallen weg: Gehaltsgesetz neuer Par. 116d. (1) Die für die Besorgung von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft an Schulen gemäß Par. 19 GehG (in Verbindung mit Par. 22 VBG) zuerkannte Belohnung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009. (Andere administrative Belohnungen werden nun doch nicht verändert.)
Altersteilzeit: Gehaltsgesetz Par. 116d. (3) Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden.“ (Es gibt hier offensichtlich nun keine Zeitbeschränkung. Anm.: Ob dieses freiwillige Zahlen des Pensionsbeitrages angesichts von Deckelungsregelungen sinnvoll ist, wird im Einzelfall zu prüfen sein - eher nicht.)
MDL-Faktor 1,3 statt 1,432, Entfall der Bildungszulage und der MDL an Allerseelen/Landespatron/2Seminartagen und 10 zusätzliche Gratissupplierungen wie angekündigt. Über schulautonome Tage und Umwandlung von II-L in I-L wird nichts beschlossen. Erstere sind bekanntlich noch im Gespräch, zweiteres soll ja bloß im Rahmen der Gesetze rascher umgesetzt werden.
Auch bei LandeslehrerInnen gibt es nun die Regelung (wie bei BundeslehrerInnen), dass man sich nicht gegen bis zu 5 Überstunden wehren kann: LDG: Der Text des Par. 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Über das Ausmaß der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden verhalten werden.“
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